OLG München - Beschluss vom 05.04.2023
37 U 5639/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 18/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 37 U 5639/22

DRsp Nr. 2023/15891

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.08.2022, Az. 23 O 18/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.847,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;