OLG München - Beschluss vom 18.04.2023
3 U 3704/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 264/21

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 3 U 3704/22

DRsp Nr. 2023/15897

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31.05.2022, Az. 1 O 264/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2023.

3.

Binnen gleicher Frist besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Berufungsstreitwert, den der Senat auf € 18.721,20 festzusetzen gedenkt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal".