OLG München - Beschluss vom 12.07.2023
30 U 416/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1927/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den HerstellerVoraussetzungen auf Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens

OLG München, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 30 U 416/23 e

DRsp Nr. 2023/16335

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller Voraussetzungen auf Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288). 2. Soweit dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715 / 2007 ausgestattet ist, ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV zusteht, richtet sich dieser Anspruch allein gegen den Hersteller des Fahrzeugs, nicht jedoch gegen den Motorenhersteller.

Tenor

1. 2. 3.