OLG München - Beschluss vom 06.07.2023
37 U 414/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs.;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1226/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 37 U 414/23 e

DRsp Nr. 2023/16321

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw mit einem Motor vom Typ EA288). 2. Soweit dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715 / 2007 ausgestattet ist, ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV zusteht, richtet sich dieser Anspruch allein gegen den Hersteller des Fahrzeugs, nicht jedoch gegen den Motorenhersteller.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.12.2022, Az.: 23 O 1226/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. 4.