OLG Bamberg - Beschluss vom 17.04.2023
3 U 36/23
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 113/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA896 Gen2Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 3 U 36/23

DRsp Nr. 2023/16782

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA896 Gen2 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw mit einem Motor vom Typ EA896 Gen2). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ist mangels eines ersatzfähigen Schadens nicht gegeben, wenn zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das erworbene Fahrzeug stillgelegt werden könnte und nicht mehr benutzt werden durfte.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.01.2023, Az. 12 O 113/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß S 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.