OLG München - Beschluss vom 25.04.2023
27 U 7201/22 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 033 O 2096/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Opel mit 2.0 l MotorAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 27 U 7201/22 e

DRsp Nr. 2023/16343

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Opel mit 2.0 l Motor Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw des Herstellers Opel mit 2.0 l Motor). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters scheitert am Verschulden des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers, da diese die Motorsteuerungssoftware angesichts der bisherigen Genehmigungspraxis des KBA für zulässig halten durften.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2022, Aktenzeichen 033 O 2096/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.