OLG Bamberg - Beschluss vom 22.05.2023
4 U 171/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 210/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 171/22

DRsp Nr. 2023/16951

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet. 2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ist nicht gegeben. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 verschafft einem Kraftfahrzeugkäufer keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08.07.2022, Aktenzeichen 44 O 210/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.