OLG Dresden - Urteil vom 25.04.2023
4 U 1911/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 332/22

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den MotorenherstellerUnterbrechung der Verjährung durch Aufspielen eines aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs des K BA angebotenen Software-Updates

OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 4 U 1911/22

DRsp Nr. 2023/6907

Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Motorenhersteller Unterbrechung der Verjährung durch Aufspielen eines aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs des K BA angebotenen Software-Updates

1. Die bereits angelaufene Verjährungsfrist eines Anspruchs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug beginnt nach dem Aufspielen eines aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs angebotenen Software-Updates des Herstellers nicht erneut. 2. Die Behauptung, mit einem Software-Update seien weitere Abschalteinrichtungen installiert worden, führt einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein. 3. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines "Thermofensters" als unzulässige Abschalteinrichtung liegen nicht vor, wenn die Behauptung zu dessen Umfang innerhalt der Instanzenzüge wechselt und ein Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug nicht hergestellt wird. 4. Der "große" Schadensersatz kann nicht auf das nach Erwerb des Fahrzeugs behauptete Aufspielen eines Software-Updates gestützt werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 18.08.2022 - 5 U 332/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.