OLG München - Beschluss vom 10.08.2023
7 U 1310/22
Normen:
AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 9242/20

Ansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen unrichtiger Saldenbestätigungen im Fall Wirecard

OLG München, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 1310/22

DRsp Nr. 2023/10893

Ansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen unrichtiger Saldenbestätigungen im Fall Wirecard

Tenor

1.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2022, Az. 32 O 9242/20, wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 927.734,90 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der B. P. S. GmbH & Co KG gegen den Beklagten aus dessen Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft.

Der Kläger beantragte:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die B. P. S. GmbH & Co KG, Amtsgericht München HRA ...44, EUR 388.727,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 20.459,37 € seit dem 01.01.2019 sowie aus EUR 245.512,38 seit dem 01.01.2020 und aus EUR 122.756,19 seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

2. 3.