Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger kaufte am 17. April 2014 von der Fa. CC GmbH & Co. KG einen gebrauchten Pkw1 zum Kaufpreis von 27.577 € brutto, in dem ein Dieselmotor der Baureihe Typ1 eingebaut ist. Das Fahrzeug unterliegt der Schadstoffklasse Euro 5. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 26.924 km auf.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des Motors aus deliktischer Haftung im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie des zwischenzeitlich erzielten Weiterveräußerungserlöses und trägt vor, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut.
Wegen der Feststellungen und weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
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