OLG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2021
10 U 58/21
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97;
Fundstellen:
BauR 2022, 666
MDR 2022, 360
NZBau 2022, 167
ZfBR 2022, 361
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 218/15

Ansprüche wegen der Herstellung einer BetonfertigteilfassadeKostenvorschuss zur MängelbeseitigungDurchbiegungen von BetonlamellenSelbständiges BeweisverfahrenPlanerische Vorgabe des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 10 U 58/21

DRsp Nr. 2022/1614

Ansprüche wegen der Herstellung einer Betonfertigteilfassade Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung Durchbiegungen von Betonlamellen Selbständiges Beweisverfahren Planerische Vorgabe des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung

1. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Mängel begutachtet, endet die Hemmung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Mängel grundsätzlich einheitlich erst mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt, sofern das Gericht nicht zuvor zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren bezüglich einzelner Mängel schon vorher beendet sein soll. (Abweichend: OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - 21 U 117/08; OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2013 - 10 U 286/12; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 - 13 U 60/16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 und Beschluss vom 16.06.2020 - 12 U 77/19).2. Bedarf eine Mangelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2021, Az. 15 O 218/15, wie folgt abgeändert:

a. b. c. 2. 3. 4. 5.