OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2021
6 U 17/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 273
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 40/19

Ansprüche wegen MarkenverletzungWort- und Bildlogo ALPA TOBACCOWarenähnlichkeit zwischen E-Zigaretten sowie Zubehör und Sisha-Tabak

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 17/20

DRsp Nr. 2021/7090

Ansprüche wegen Markenverletzung Wort- und Bildlogo ALPA TOBACCO Warenähnlichkeit zwischen E-Zigaretten sowie Zubehör und Sisha-Tabak

1. Es besteht eine mindestens durchschnittliche Warenähnlichkeit zwischen E-Zigaretten nebst Zubehör und Sisha-Tabak.2. Der Markenbestandteil "LIQUID" wird vom Verkehr in einem beschreibenden Sinn für den Warenbereich der "elektronischen Zigaretten" angesehen und kann daher die Marke nicht prägen.3. Die angesprochenen Verbraucher in Deutschland erkennen in dem Begriff "TOBACCO" das englische Wort für Tabak. Selbst wenn sie nicht über ausreichende Englischkenntnisse verfügen, erschließt sich ihnen die Bedeutung aufgrund der mit dem deutschen Wort ähnlichen Klangwirkung.

Tenor

Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Markenverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 28.2.2013 eingetragen Unionswortmarke ALFALIQUID mit Priorität vom 24.9.2012 (Reg.-Nr. …). Die Marke beansprucht Schutz u.a. für folgende Waren der Klasse 34: