OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2021
2 U 1/21
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 33/19
LG Düsseldorf, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 33/19

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsRotierender Rasierer mit verbesserter Stützstruktur für RasierköpfeVoraussetzungen der Aussetzung einer Verhandlung (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 2 U 1/21

DRsp Nr. 2022/5999

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Rotierender Rasierer mit verbesserter Stützstruktur für Rasierköpfe Voraussetzungen der Aussetzung einer Verhandlung (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform I (X1 und X2) richtet.

II.

Die sich auf die angegriffene Ausführungsform II (X3, X4 und X5) beziehende Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass

unter Ziff. II. eine Belegvorlage nur im Hinblick auf die Angaben unter lit. a) geschuldet ist

und

es unter Ziffer V. statt "an einen von ihr zu benennenden Treuhänder [...] (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher)" nunmehr heißt: "an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher".

III.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 50 %, die Beklagte zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 3) zu 30 %.

IV. V. VI.