BFH vom 05.04.1995
II R 113/91

Anteilsbewertung bei einer GmbH im Stuttgarter Verfahren

BFH, vom 05.04.1995 - Aktenzeichen II R 113/91

DRsp Nr. 1997/8396

Anteilsbewertung bei einer GmbH im Stuttgarter Verfahren

Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Stuttgarter Verfahren ist ein Abschlag nach Abschn. 7 Abs. 2 VStG 1995 (jetzt Abschn. 7 Abs. 2 VStR 1995) nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß die Kapitalgesellschaft hohe Erträge erwirtschaftet. Vielmehr muß für einen Abschlag feststehen, daß die Erträge ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig sind.

Für die Praxis:

Im Streitfall war für die Klägerin, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung tätig war, nach Ansicht des BFH zu Recht kein Abschlag beim Ertragshundertsatz vorgenommen worden, da sie auch mehrere andere, weitgehend hochqualifizierte Fachkräfte beschäftigte.