FG Köln - Urteil vom 30.11.2011
5 K 1542/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3;
Fundstellen:
BB 2012, 1826
BB 2013, 1062

Anteilsübertragung bei mittelbarer Beteiligung

FG Köln, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 1542/09

DRsp Nr. 2012/14715

Anteilsübertragung bei mittelbarer Beteiligung

1) Eine Anteilsübertragung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG setzt im Falle mittelbarer Beteiligung des Anteilserwerbers voraus, dass auf jeder Beteiligungsstufe eine Quote von 95% erreicht wird. 2) Anteile im Besitz der Gesellschaft selbst - eigene Anteile - bleiben bei der Ermittlung der Quote unberücksichtigt. 3) Anteile einer 100%igen Tochtergesellschaft, die diese an der Muttergesellschaft innehat, sind keine eigenen Anteile und damit bei der Ermittlung der Quote zu berücksichtigen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3;

Tatbestand

An der Grundbesitz haltenden T GmbH (T GmbH) waren die Gesellschafter G mit 52,6 %, Q mit 7,4 % und H mit 14,8 % beteiligt. Die restlichen Anteile in Höhe von 25,2 % wurden von der T GmbH selbst gehalten.

Mit notariellem Vertrag vom 30.09.2004 veräußerten die Gesellschafter G, Q und H ihre Anteile an die K & PgGmbH (KPgGmbH) zu 67,4 % und an den Kläger (M e. V.) zu 7,4 %. Dieser Vorgang wurde mit Schreiben vom 12.10.2004 dem Beklagten angezeigt. An der KPgGmbH waren der Kläger zu 90 % und die W gGmbH (WgGmbH) zu 10 % beteiligt. An der WgGmbH wiederum war zu 100 % die KPgGmbH beteiligt. Wegen der grafischen Darstellung der Beteiligungsverhältnisse „vorher” und „nachher” wird auf die Anlage zur Einspruchsentscheidung verwiesen.