LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2021
L 28 BA 12/21 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 BA 50/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund eines BetriebsprüfungsbescheidsAbwägung des Suspensivinteresses mit dem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen L 28 BA 12/21 B ER

DRsp Nr. 2021/16702

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund eines Betriebsprüfungsbescheids Abwägung des Suspensivinteresses mit dem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses

Ein Tätigkeit als Monteur mit Arbeitseinsätzen auf verschiedenen Bauvorhaben auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmer wird als abhängige Beschäftigung ausgeübt, wenn sie gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden ist, keine eigenen Geschäftsräume unterhalten werden, die Arbeitsleistung persönlich erbracht wird, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt und kein unternehmerisches Risiko getragen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2021 aufgehoben .

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 131.642,33 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem am 3. Dezember 2020 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am selben Tag zum Aktenzeichen S erhobenen Klage gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund eines Betriebsprüfungsbescheids der Antragsgegnerin.