BVerfG - Beschluss vom 16.12.2022
2 BvR 1203/22
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2873/21

Antrag auf Auslagenerstattung

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1203/22

DRsp Nr. 2023/14893

Antrag auf Auslagenerstattung

Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.