FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.12.2002
5 V 644/02
Normen:
AusglLeistG § 6 Abs. 2 ; VermG § 34 Abs. 3 VermG ; EigentÜbertrG § 11 ; FlErwV § 11 ; GrEStG § 16 Abs. 2 ;

Antrag auf Aussetzung; Aufhebung der Vollziehung des Feststellungsbescheides für die Grunderwerbsteuer vom 30.11.2001

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 5 V 644/02

DRsp Nr. 2003/11791

Antrag auf Aussetzung; Aufhebung der Vollziehung des Feststellungsbescheides für die Grunderwerbsteuer vom 30.11.2001

Normenkette:

AusglLeistG § 6 Abs. 2 ; VermG § 34 Abs. 3 VermG ; EigentÜbertrG § 11 ; FlErwV § 11 ; GrEStG § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.06.2001 des Notars S - URNr. - erwarb der Antragsteller von der B GmbH Berlin - diese handelnd sowohl im eigenen Namen als auch für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - mehrere Waldflächen und Nichtholzbodenflächen in den Gemarkungen G und K, H, M, R und K, die in den Bezirken der Finanzämter G und O liegen, mit einer Gesamtfläche von 96,4527 ha zum Gesamtkaufpreis von 74.773,10 EUR zum Alleineigentum. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten bezieht sich der Senat auf den genannten Kaufvertrag.

Das Finanzamt G - der Antragsgegner - stellte gemäß § 17 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit Bescheid vom 30.11.2001 die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest, da der wertvollste Bestand an Grundstücken in seinem Bezirk liegt.