FG Nürnberg - Beschluss vom 03.04.2023
6 V 1330/22
Normen:
EStG § 62; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Rückforderung des Kindergeldes

FG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 6 V 1330/22

DRsp Nr. 2023/7556

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Rückforderung des Kindergeldes

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Streitig ist in der Hauptsache die Aufhebung des Kindergeldes für die Kinder A , geboren am, und B , geboren am, ab Februar 2020 und die Rückforderung des geleisteten Kindergeldes und des Kinderbonus ab Aufhebung bis Juli 2021 in Höhe von xxx EUR.

Die Aufhebung und Rückforderung für die Zeit vom Februar 2020 bis Juli 2021 und den Jahresbonus für 2021 war mit Bescheid vom 04.04.2022 erfolgt. Der Antragsteller habe nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen inländischen Wohnsitz mehr und werde nur noch in Schweden beschäftigt von seinem deutschen Arbeitgeber. Zudem sei er nicht mehr nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG veranlagt worden. Eine Kindergeldzahlung nach § 62 EStG sei daher ab Wegzug nicht mehr möglich, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben und geleistete Zahlungen zurückzuzahlen, §§ 70 EStG, 37 Abs. 2 AO.