FG Saarland - Beschluss vom 29.06.2023
1 V 1051/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

FG Saarland, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 1 V 1051/23

DRsp Nr. 2023/9374

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 27. April 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2022 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 1 K 1342/22 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Fahrzeugüberführung, die Transportvermittlung, die Transportbegleitung und Fahrergestellung ist.

Mit Prüfungsanordnung vom 5. November 2018 ordnete der Antragsgegner (damals noch Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße) eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO u.a. betreffend Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 bei der Antragstellerin an. Die Prüfungsanordnung blieb - soweit ersichtlich - unangefochten. Die Prüfung begann - nach Verschiebung auf Wunsch der Antragstellerin - am 11. Juni 2019 und endete mit Berichtslegung am 11. März 2022. Die Prüfung führte zum Mehrsteuern (inkl. Zinsen) in Höhe von rund ... € (.