BGH - Beschluss vom 22.11.2021
AnwZ (Brfg) 17/21
Normen:
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/20 (I)
VerfGH Sachsen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Zs 534/02

Antrag auf Beratung und Belehrung; Rüge einer unterlassenen Aufklärung und einer unterlassenen Beweiserhebung

BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/21

DRsp Nr. 2022/1840

Antrag auf Beratung und Belehrung; Rüge einer unterlassenen Aufklärung und einer unterlassenen Beweiserhebung

Rügen, die die Begründetheit einer Klage betreffen, können nicht zur Zulassung eines Rechtsmittels führen, wenn das Tatsachengericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

I.