BGH - Beschluss vom 18.12.2019
AnwZ (Brfg) 38/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1 und S. 4; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 16/17

Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes im Urteil i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/18

DRsp Nr. 2020/2169

Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes im Urteil i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Senats vom 30. September 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1 und S. 4; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Beigeladene wurde mit Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit "bei der D. aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12./18.12.2013 und der dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibung vom 10.02.2016 samt Anlage" zugelassen. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen.

Im Tatbestand des Senatsurteils heißt es, die Beigeladene sei seit dem 1. Januar 2014 bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren angestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 hat die Beigeladene beantragt, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass sie bereits seit 28. November 2000 bei der D. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt war, seit dem 1. April 2012 als Spezialsachbearbeiterin in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren.

II.