OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2019
9 B 618/19
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 6 Buchst. a); AO § 124 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1076
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 2368/18

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Versagung der Restschuldbefreiung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 9 B 618/19

DRsp Nr. 2020/305

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Versagung der Restschuldbefreiung

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2019 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.894,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 6 Buchst. a); AO § 124 Abs. 2; AO § 251 Abs. 2;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).