Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2019 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt.
2.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.894,08 Euro festgesetzt.
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