BGH - Beschluss vom 16.03.2017
V ZA 11/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZVG § 41 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 22/11
LG Gießen, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 468/16

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts; Nachprüfung eines Zuschlagsversagungsgrunds; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern bis zur Erteilung des Zuschlags

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen V ZA 11/17

DRsp Nr. 2017/5144

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts; Nachprüfung eines Zuschlagsversagungsgrunds; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern bis zur Erteilung des Zuschlags

Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sie nicht nichtig ist.

Tenor

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Alsfeld vom 7. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZVG § 41 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6;

Gründe

I.