LSG Chemnitz - Urteil vom 12.10.2023
L 3 AS 1050/19
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 4; SGB I § 60 Abs. 1; BGB § 130;
Fundstellen:
GWR 2024, 100
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4640/17

Antrag auf endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Nachweis des Absendens einer E-Mail

LSG Chemnitz, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 1050/19

DRsp Nr. 2024/717

Antrag auf endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Nachweis des Absendens einer E-Mail

1. Der Zugang einer E-Mail setzt voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen, das heißt abrufbar gespeichert ist. 2. Der Nachweis des Absendens einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang. 3. Der Ausdruck einer E-Mail kann allein Beweis dafür erbringen, dass die E-Mail mit den dort aufgeführten Anhängen versandt worden ist, nicht aber für den Inhalt ihrer Anhänge.

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 4; SGB I § 60 Abs. 1; BGB § 130;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Leistungszeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2016.

Der 1982 geborene Kläger zu 1 war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber der Firma X.... IT-Service und Veranstaltungstechnik selbstständig tätig und stand seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten.