Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010 2 K 543/07 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, wurde der Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter vorgetragen. Im Anschluss daran stellten die Beteiligten ihre Anträge. Sodann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das FG vier Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung erhielten die Beteiligten das Wort. In dem Protokoll wird insoweit auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt, dass sie keine neuen Anträge gestellt haben.