BFH - Beschluss vom 10.11.2011
IV B 47/11
Normen:
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 425
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 543/07

Antrag auf Ergänzung eines abgelehnten Antrags auf Unterbrechung der Verhandlung in das Protokoll nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift

BFH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IV B 47/11

DRsp Nr. 2012/1663

Antrag auf Ergänzung eines abgelehnten Antrags auf Unterbrechung der Verhandlung in das Protokoll nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift

1. NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG ist nicht statthaft. 2. NV: Ein Antrag auf Protokollergänzung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Normenkette:

FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010 2 K 543/07 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, wurde der Sach- und Streitstand durch den Berichterstatter vorgetragen. Im Anschluss daran stellten die Beteiligten ihre Anträge. Sodann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das FG vier Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung erhielten die Beteiligten das Wort. In dem Protokoll wird insoweit auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt, dass sie keine neuen Anträge gestellt haben.