BVerfG - Beschluss vom 26.02.2018
1 BvR 1387/17
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bs 125/17

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffend das Verfahrens der einstweiligen Anordnung und das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1387/17

DRsp Nr. 2018/4262

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffend das Verfahrens der einstweiligen Anordnung und das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine einstweilige Anordnung erlassen wurde und das sich in Folge dessen in der Hauptsache erledigt hat.