BGH - Beschluss vom 08.03.2022
VII ZB 19/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 OH 13/20
OLG Köln, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 20/21

Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VII ZB 19/21

DRsp Nr. 2022/5705

Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.