BGH - Beschluss vom 11.05.2021
2 StR 317/19
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 830 Js 38959/15 131 Ss 74/19

Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung durch Pflichtverteidiger

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 2 StR 317/19

DRsp Nr. 2021/8750

Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung durch Pflichtverteidiger

Tenor

Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt B. aus B. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

1. Rechtsanwalt B. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten K. bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

2. Der Bundesgerichtshof, der gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über Anträge nach § 51 Abs. 1 RVG zuständig ist, hat nach Anhörung der Staatskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.