Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß § 42RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 1.100 € beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse befürwortet dies.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
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