BGH - Beschluss vom 17.08.2017
V ZR 277/16
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 11/14
OLG Zweibrücken, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 11/16

Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts; Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof (BGH)

BGH, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen V ZR 277/16

DRsp Nr. 2017/14818

Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts; Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2017 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 74.330 € beträgt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts - auf 216.910 € festgesetzt.