BVerwG - Beschluss vom 22.12.2022
2 WDB 7.22
Normen:
WDO § 91 Abs. 1 S. 1; WDO § 114 Abs. 1 S. 1; WDO § 129 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 145a Abs. 1 S. 1;

Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens; Ausbleiben eines Widerspruchs als Voraussetzung für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 2 WDB 7.22

DRsp Nr. 2023/3715

Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens; Ausbleiben eines Widerspruchs als Voraussetzung für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids

1. Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs.2. Der nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegte Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog.

Tenor

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

WDO § 91 Abs. 1 S. 1; WDO § 114 Abs. 1 S. 1; WDO § 129 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 145a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I