Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausreichende Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, [...] Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768). Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.000 €.