BFH - Beschluss vom 10.12.2010
V R 60/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1318/05

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhinderung des Einhaltens einer gesetzlichen Frist ohne Verschulden wegen Versäumung der Beschwerdebegründungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen V R 60/09

DRsp Nr. 2011/3633

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhinderung des Einhaltens einer gesetzlichen Frist ohne Verschulden wegen Versäumung der Beschwerdebegründungspflicht

NV: Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung oder Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz, wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten-- fristgerecht Revision ein. Die Frist für die Begründung der Revision lief am 31. März 2010 ab; die Revisionsbegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 1. April ein. Mit Schreiben vom 9. April 2010 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf den verspäteten Eingang hin.