BGH - Beschluss vom 14.12.2017
VII ZR 253/17
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1326/15
OLG Naumburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist; Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt; Unterlassener rechtzeitiger Ausgleich der Kostenrechnung des bei dem BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen VII ZR 253/17

DRsp Nr. 2018/2536

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist; Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt; Unterlassener rechtzeitiger Ausgleich der Kostenrechnung des bei dem BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn den Kläger ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil er nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden Kostenrechnung des bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Sorge getragen hat.

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 6. November 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe

I.