Der Antrag der Kläger vom 6. November 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens je zur Hälfte.
I.
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