BFH - Beschluss vom 08.02.2022
I R 8/21
Normen:
FGO § 124 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 221
BFH/NV 2022, 814
NJW 2022, 1976
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1860/16

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte RevisionsbegründungsfristVertrauen auf die für den Normalfall festgelegten Beförderungslaufzeiten eines PostdienstleistersVerpflichtung einer Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle

BFH, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen I R 8/21

DRsp Nr. 2022/8609

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Revisionsbegründungsfrist Vertrauen auf die für den Normalfall festgelegten Beförderungslaufzeiten eines Postdienstleisters Verpflichtung einer Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle

1. NV: Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. 2. NV: Das Datum eines von der Poststelle der Behörde mittels einer Frankiermaschine aufgebrachten Poststempels sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Schriftstück dem Postdienstleister übergeben worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 1 S. 2; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.