BGH - Beschluss vom 11.11.2019
AnwZ (Brfg) 52/19
Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I 5/18

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil des Amtsgerichts; Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 52/19

DRsp Nr. 2019/17483

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs; Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft durch Urteil des Amtsgerichts; Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO

Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4-5;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Gegen ihn wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts B. vom 11. Dezember 2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der B. Anwaltsgerichtshof hob die Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 mit Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein.