BGH - Beschluss vom 16.11.2021
VIII ZB 70/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 369
MDR 2022, 184
MDR 2022, 349
NJW-RR 2022, 201
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 407/19
OLG Hamm, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 193/20

Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 70/20

DRsp Nr. 2022/1094

Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. August 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.949,22 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.