BVerwG - Beschluss vom 23.03.2021
6 VR 1.21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 35b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 2305
NVwZ-RR 2021, 663
ZUM-RD 2022, 261

Antrag eines Zeitungsredakteurs im Wege der einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung vom Bundesnachrichtendienst; Grundrecht der Pressefreiheit für Presseangehörigen als verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 6 VR 1.21

DRsp Nr. 2021/6464

Antrag eines Zeitungsredakteurs im Wege der einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung vom Bundesnachrichtendienst; Grundrecht der Pressefreiheit für Presseangehörigen als verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

a)

wer Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2575/19 war,

b)

wer die Prozessbevollmächtigten im Verfahren 1 BvR 2575/19 waren und

c)

ob der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2575/19 zum Kreis der Medienvertreter gehört, die in den vergangenen Jahren vom Bundesnachrichtendienst zu Hintergrundgesprächen eingeladen worden sind und daran teilgenommen haben.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 35b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung "X.", begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. a) b) 9.