BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 552/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 420
FamRZ 2021, 1300
MDR 2021, 1086
NJW-RR 2021, 998
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 2055/18
OLG Frankfurt/Main, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 140/20

Antrag gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt; Verantwortung des Rechtsanwalts für die ordnungsgemäße Versendung von Schriftsätzen durch seine Büroangestellten

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 552/20

DRsp Nr. 2021/9393

Antrag gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt; Verantwortung des Rechtsanwalts für die ordnungsgemäße Versendung von Schriftsätzen durch seine Büroangestellten

a) Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393).b) Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 13.017 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § Abs. ;