1. Wird einem Steuerpflichtigen erst nach dem 31. März des auf den Erlaßzeitraum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG) folgenden Kalenderjahres ein die ursprüngliche Grundsteuerfestsetzung erhöhender Änderungsbescheid bekanntgegeben, kann innerhalb der analog anwendbaren Ausschlußfrist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG Erlaß der die bisherige Steuerschuld übersteigenden (Erhöhungs-)Beträge beantragt werden; die dreimonatige Antragsfrist beginnt in diesem Fall mit der - wirksamen - Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 21.9.1984 - 8 C 62.82 - BStBl II 1984, 870).2. Unterläßt es ein Steuerpflichtiger, sich bei etwa bestehenden Zweifeln über Beginn, Dauer oder Ende einer Ausschlußfrist Gewißheit zu verschaffen, in welcher Weise er die Frist mit Sicherheit wahren kann, und versäumt er infolgedessen die Frist, war er nicht ohne sein Verschulden an ihrer Einhaltung verhindert; dies gilt wegen des die persönlichen Verhältnisse berücksichtigenden subjektiven Sorgfaltsmaßstabs insbesondere für Angehörige der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe
Für die Praxis:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.