Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Die Klägerin beantragte die Entlastung der Energiesteuer nach § 53 EnergieStG für das Kalenderjahr 2010. Den Antrag hatte sie am 28.12.2011 formuliert und an das Hauptzollamt A gesandt, er trägt den Eingangsstempel "30.12.2011" des Hauptzollamts A und wurde von dort an den Beklagten weitergeleitet, wo er am 05.01.2012 einging.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Steuerentlastung könne nicht gewährt werden, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.
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