BFH - Beschluß vom 27.12.2000
VI B 187/00
Normen:
EStG § 66 Abs. 3, §§ 67, 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 775

Antragsfrist für Kindergeld bei Aufhebung vor 1996

BFH, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen VI B 187/00

DRsp Nr. 2001/4931

Antragsfrist für Kindergeld bei Aufhebung vor 1996

Wurde die bisherige Kindergeldfestsetzung vor dem 01.01.1996 aufgehoben, war für Kindergeld ab 1996 ein erneuter Antrag erforderlich. Denn nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. galt Kindergeld zum 01.01.1996 nur dann nach den Vorschriften des EStG als festgesetzt, wenn es bis dahin nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt worden war.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3, §§ 67, 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in den Verfahren VI R 9/98, VI R 181/98, VI R 193/98, VI R 59/99 und VI R 65/99 darüber entschieden hat, ob die Frist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. eine der Wiedereinsetzung zugängliche Antragsfrist oder eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist darstelle.