EuGH - Urteil vom 18.10.2012
Rs. C-603/10
Normen:
Richtlinie 434/1990/EWG vom 23.07.1990 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStRE 2013, 349
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Upravno sodi??e Republike Slovenije (Slowenien) - 08.12.2010,

Antragsfrist für Steuervergünstigungen bei Unternehmensspaltung; Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-603/10

DRsp Nr. 2012/20710

Antragsfrist für Steuervergünstigungen bei Unternehmensspaltung; Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Verwaltungsgerichts

Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Gewährung von Steuervergünstigungen bei einer Spaltung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie an die Voraussetzung knüpft, dass der entsprechende Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Modalitäten der Anwendung dieser Frist, insbesondere die Bestimmung des Fristbeginns, hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige seine Rechte kennen und die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigungen erhalten kann.

Tenor: