FG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2014
8 K 3677/13 E
Normen:
EStG § 25 Abs. 3 Satz 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; AO § 34 Abs. 3 Abs. 1; AO § 150 Abs. 1 Satz 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 79 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 203; InsO § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2015, 7
ZInsO 2015, 323

Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren - Insolvenzbeschlag bei Nachtragsverteilung, Massezugehörigkeit des aus (teilweise) pfändungsfreiem Arbeitslohn resultierenden Erstattungsanspruchs

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 8 K 3677/13 E

DRsp Nr. 2015/734

Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren – Insolvenzbeschlag bei Nachtragsverteilung, Massezugehörigkeit des aus (teilweise) pfändungsfreiem Arbeitslohn resultierenden Erstattungsanspruchs

Im Verbraucherinsolvenzverfahren und im anschließenden Nachtragsverteilungsverfahren kann durch die Abgabe einer nur von dem Schuldner, nicht aber von dem Treuhänder unterschriebenen Einkommensteuererklärung kein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt werden. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, für den der Rechtsgrund vor oder während des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gehört auch dann in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, wenn er im Zusammenhang mit pfändungsfreiem Arbeitslohn steht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 3 Satz 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; AO § 34 Abs. 3 Abs. 1; AO § 150 Abs. 1 Satz 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 79 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 203; InsO § 313 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ob ein Antrag auf Veranlagung in der Weise zu stellen ist, dass eine bereits von der Insolvenzschuldnerin eingereichte Einkommensteuererklärung vom Treuhänder zu unterschreiben ist.