BGH - Beschluss vom 26.05.2021
VIII ZB 55/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 298/18
OLG Hamm, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 59/19

Anwaltliche Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze hinsichtlich Versäumung der Begründungsfrist der Berufung; Zahlung offener Leasingraten und Schadensersatz aufgrund eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags

BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 55/19

DRsp Nr. 2021/10481

Anwaltliche Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze hinsichtlich Versäumung der Begründungsfrist der Berufung; Zahlung offener Leasingraten und Schadensersatz aufgrund eines vorzeitig beendeten Leasingvertrags

Soll ein Fristverlängerungsantrag per Fax versendet werden, genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er die mit der Endkontrolle beauftragte Kanzleikraft anweist, nach einer Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.847,66 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.