Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.847,66 €
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