BGH - Beschluss vom 24.05.2022
XI ZB 18/21
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 489
MDR 2022, 1202
MDR 2023, 595
NJW-RR 2022, 1069
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5499/20
OLG Braunschweig, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 147/21

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA; Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Gebrauchtwagens geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen XI ZB 18/21

DRsp Nr. 2022/9358

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA; Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Gebrauchtwagens geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags

Im Hinblick auf die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) reicht die Kontrolle des Signaturvorgangs (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) allein für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht aus. Denn die Kontrolle der elektronisch erfolgten Unterzeichnung eines Schriftstücks lässt keinen Rückschluss auf dessen Eingang bei Gericht zu. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört vielmehr die Anweisung gegenüber der eingesetzten Rechtsanwaltsfachanstellten, stets auch das Vorliegen einer vollständigen Eingangsbestätigung des Gerichts zu überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.