BGH - Beschluss vom 11.01.2023
IV ZB 23/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 657
FamRZ 2023, 623
MDR 2023, 382
MDR 2023, 755
MMR 2023, 719
WRP 2023, 724
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 247/20
OLG Köln, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 88/21

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Unerlässlich der Überprüfung des Versandvorgangs; Kontrolle betreffend die Erteilung der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen IV ZB 23/21

DRsp Nr. 2023/2438

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Unerlässlich der Überprüfung des Versandvorgangs; Kontrolle betreffend die Erteilung der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO

a) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.b) Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 16.005,80 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe