OLG Köln - Beschluss vom 23.08.2021
9 U 88/21
Normen:
ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 247/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 9 U 88/21

DRsp Nr. 2023/8767

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen, die bei der Übersendung von Schriftsatz per Telefax gelten. Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu kontrollieren sei, was zumindest stichprobenweise zu überprüfen ist. 2. Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags ist darzulegen, wie diese Eingangskontrolle und deren Überprüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau zu erfolgen hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 14.07.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers vom 20.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Klägers vom 22.04.2021 - 24 O 247/20 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.