OLG Dresden - Beschluss vom 16.02.2023
12 W 13/23
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AG 2023, 703
MDR 2023, 731
NZI 2023, 355
WM 2023, 1066
ZInsO 2023, 976
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2339/15

Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz

OLG Dresden, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 12 W 13/23

DRsp Nr. 2023/3667

Anwaltsgebühren für die Vertretung von Gläubigern im gerichtlichen Verfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz

Einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu.

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 07.11.2022, Az.: 10 O 2339/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG durch die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten.

Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten - insgesamt halten 456 Personen Schuldverschreibungen - wurden durch deren gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt C...... G......, mandatiert. Dabei war der gemeinsame Vertreter für alle Nebenintervenienten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt worden. Der Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten erfolgte mit Schriftsatz von deren Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2019.